Eheleute hatten sich an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, der aber nicht die versprochenen Renditen erwirtschaftete. Sie verklagten daher die Bank, die die Beteiligung vertrieben hatte, auf Schadensersatz und Rückabwicklung der Beteiligung. Im Rahmen eines Vergleichs zahlte die Bank eine Abfindung, die das Finanzamt als Veräußerungspreis für die Immobilie wertete.
Es ermittelte einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, weil die Beteiligung weniger als zehn Jahre bestanden hatte. Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Abfindungsbetrag aufzuteilen ist. Soweit er den Wert der Immobilie übersteigt, ist er nicht Veräußerungspreis, sondern steuerfreier Schadensersatz
Fundstellen: § 23 EStG. BFH, Urt. v. 11.07.2017, IX R 27/16, BStBl 2018 II, S. 348, LEXinform 0950980.