Hilft jemand einem anderen unentgeltlich und verursacht dabei einen Schaden, gehen Gerichte häufig davon aus, dass beide stillschweigend die Haftung ausgeschlossen haben, also gegenseitig nicht für Schäden haften.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg gilt dies allerdings nicht, wenn der Schädiger über eine Haftpflichtversicherung verfügt.
Nach Auffassung des Gerichts ist es wahrscheinlich, dass jemand zwar einen helfenden Freund von privater Haftung freistellen will.
Nicht anzunehmen sei hingegen, dass er auch dessen Haftpflichtversicherung freistellen will.
Fundstelle: OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.09.2017, 4 U 1178/17, LEXinform 0447674.