Vererbt der Erblasser an seinen überlebenden Ehegatten eine im Inland, der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum belegen Wohnung, die der Erblasser bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (Familienheim), bleibt dies unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
Die Wohnung muss beim überlebenden Ehegatten (Erwerber) unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Steuerbefreiung nur gegeben ist, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Tods zivilrechtlicher Eigentümer der Wohnung war.
Im entschiedenen Fall hatte die Erblasserin (Ehefrau) eine Wohnung gekauft und bereits mit ihrem Ehegatten bezogen.
Sie war allerdings noch nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, sondern ihr Anspruch auf Verschaffung des Eigentums war durch eine Auflassungsvormerkung gesichert.
Der Ehegatte konnte damit nur diesen Verschaffungsanspruch erwerben, der nicht mit dem zivilrechtlichen Eigentum gleichzusetzen ist.
Obwohl er später mit Eintragung im Grundbuch zum Eigentümer wurde, musste er den Erwerb mit dem Verkehrswert der Wohnung der Erbschaftsteuer unterwerfen.
Fundstellen: § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG. BFH, Urt. v. 29.11.2017, II R 14/16, BFH/NV 2018, S. 688, LEXinform 0950851.