Der sog. Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF), durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, darf nach zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.8.2017 für die Vergangenheit nicht angewendet werden.
Nunmehr hat das BMF in einem erneuten Schreiben vom 29.3.2018 mitgeteilt, dass es die Entscheidungen des BFH weiterhin nicht über den entschiedenen Fall hinaus anwenden will. Es sieht sich an die mit BMF-Schreiben vom 27.4.2017 veröffentlichte Vertrauensschutzregelung im Umgang mit Altfällen (Schuldenerlass bis einschließlich 8.2.2017) durch den Willen des Gesetzgebers weiterhin gebunden.
In der Begründung zum Gesetzentwurf gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wird ausdrücklich auf diese Vertrauensschutzregelung Bezug genommen. Demnach ist für Schulderlasse bis (einschließlich) zum 8.2.2017 weiterhin nach dem sog. Sanierungserlass zu verfahren.
Der Deutsche Bundestag hat sich diesem Vorschlag angeschlossen und die Verfahrensweise der Verwaltung gebilligt, für Altfälle den Sanierungserlass weiterhin anzuwenden. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat damit im Rahmen seines Berichtes die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannte Vertrauensschutzregelung der Verwaltung mittels sog. beredten Schweigens des Gesetzgebers akzeptiert.
Fundstelle: BMF-Schr. v. 29.3.2018 – IV C 6 – S 2140/13/10003 (DW20180604)