Tritt bei einer GmbH Zahlungsunfähigkeit ein, muss der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen und darf grundsätzlich keine Zahlungen mehr leisten.
Verstößt der Geschäftsführer gegen seine Insolvenzantragspflicht, muss er mit erheblichen straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass der Schuldner die fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann.
Sie liegt regelmäßig vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, innerhalb von drei Wochen die benötigten Finanzmittel zu beschaffen, um die Liquiditätslücke auf unter 10 % zurückzuführen.
Nach Auffassung der zuständigen Senate für Insolvenz- und Strafrecht des Bundesgerichtshofs sind in der Liquiditätsbilanz zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten in Beziehung zu setzen.
Für die Berechnung nicht explizit erwähnt werden die innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten, sog. Passiva II.
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Rechtsprechung nunmehr ausdrücklich verlangt, dass bei Prüfung der Zahlungsunfähigkeit auch die Passiva II einbezogen werden.
Hinweis: Ob sich die anderen Senate dieser Rechtsauffassung anschließen, bleibt abzuwarten. GmbH-Geschäftsführern ist aber dringend zu empfehlen, bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit der GmbH heute schon die Passiva II zu berücksichtigen.
Fundstelle: § 15a Abs. 1 InsO. § 64 GmbHG. Vgl. BGH, Beschl. v. 16.05.2017, 2 StR 169/15; BGH, Urt. v. 12.02.2015, IX ZR 180/12, LEXinform 1598618.
BGH, Urt. v. 19.12.2017, II ZR 88/16, LEXinform 1666350.