Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Fußballschiedsrichter selbstständig, also nicht als Arbeitnehmer tätig sind und auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen.
Sie erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterliegen der Gewerbesteuer.
Damit war ein deutscher Schiedsrichter, der im Ausland auch Spiele der internationalen Fußballverbände FIFA und UEFA geleitet hatte, mit seiner Anfechtung der vom Finanzamt erlassenen Gewerbesteuermessbescheide nicht erfolgreich.
Der Bundesfinanzhof urteilte darüber hinaus, dass der Schiedsrichter an ausländischen Spielorten keine Betriebsstätte begründet hatte.
Einzige Betriebsstätte war allein die inländische Wohnung des Schiedsrichters als Ort der Geschäftsleitung.
Damit unterliegen auch die ausländischen Einkünfte der deutschen Gewerbesteuer.
Obwohl sich der Schiedsrichter während der von ihm geleiteten Fußballspiele körperlich betätigte, erkannte ihn das Gericht nicht als Sportler im Sinne der Regelungen einiger Doppelbesteuerungsabkommen an.
Somit liegt das Besteuerungsrecht seiner Einkünfte bei der Bundesrepublik Deutschland und nicht bei dem Staat, in dem das Fußballspiel stattgefunden hat.
Fundstelle: BFH, Urt. v. 20.12.2017, I R 98/15, BFH/NV 2018, S. 497, LEXinform 0950933.