Durch die Änderungen des Steuerumgehungs-bekämpfungsgesetzes wurden die Anzeigepflichten für Auslandssachverhalte erweitert. Des Weiteren werden Finanzinstitute verpflichtet, den Finanzbehörden von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitzuteilen.
Die Änderungen gelten für mitteilungspflichtige Sachverhalte, die nach dem 31.12.2017 verwirklicht worden sind. Dazu zählt u. a. die Anzeigepflicht für den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, insbesondere für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen ab einer 10 %igen Beteiligung.
Künftig müssen auch Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten (Drittstaat-Gesellschaft), auf die unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss besteht, angezeigt werden.
Die Anzeige hat zusammen mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung zu erfolgen – spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes.
Steuerpflichtige, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf gesellschaftsrechtliche, finanzielle oder geschäftliche Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können, müssen Unter-lagen sechs Jahre lang aufbewahren und Außenprüfungen ohne Begründung zulassen.
Bitte beachten Sie!
Pflichtverletzungen können mit Bußgeldern bis zu 25.000 € belegt werden. Nicht ausgeschlossen ist, dass – je nach Fallgestaltung – die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle eingeschaltet wird. Lassen Sie sich beraten!
Fundstelle: BMF-Schr. v. 5.2.2018 – IV B 5 – S 1300/07/10087 u. IV A 3 – S 0303/17/10001 (DW20180605)