Die Erwerber eines Penthouses machten nach dessen Fertigstellung Sonderabschreibungen geltend.
Die Wohnung war vollständig auf ein vorhandenes denkmalgeschütztes Gebäude eines Mehrfamilienhauses aufgebaut worden.
Obwohl die Eigentümer eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde vorlegten, lehnte das Finanzamt die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzung mit der Begründung ab, es handele sich hier um einen Neubau.
Der Bundesfinanzhof machte deutlich, dass allein eine solche Bescheinigung maßgebend für die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen ist.
Das Finanzamt hat diese im Besteuerungsverfahren ohne weitere Rechtmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen, es sei denn, die Bescheinigung wäre nichtig und deshalb unwirksam.
Dies traf in dem geschilderten Fall nicht zu, sodass die Sonderabschreibung zu Recht in Anspruch genommen wurde.
Fundstelle: BFH, Urt. v. 10.10.2017, X R 1/17, BFH/NV 2018, S. 416, LEXinform 0951284; BFH, Urt. v. 10.10.2017, X R 6/16, BFH/NV, 2018, S. 480, LEXinform 0950927.