Außerordentliche Einkünfte, z. B. Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen, werden mittels der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert. Die Tarifermäßigung soll die außergewöhnliche Progressionsbelastung abmildern, die dadurch entsteht, dass dem Steuerpflichtigen Einkünfte, wie beispielsweise bei einer Entschädigung, in einem Veranlagungszeitraum zusammengeballt zufließen.
Der Bundesfinanzhof hatte den Fall eines Fahrradfahrers zu entscheiden, der 1993 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt wurde und seitdem schwerbehindert ist. Er erhielt von der gegnerischen Versicherung im Jahr 2006 Zahlungen i. H. v. 25.000 €.
Nach einem gerichtlichen Vergleich von Juli 2012 hatte er überdies ab September 2008 Anspruch auf regelmäßige monatliche Zahlungen. Deshalb zahlte die Versicherung im November 2012 55.000 € an den Fahrradfahrer, wobei sie – wie im Vergleich vereinbart – schon einen Vorschuss aus Februar 2012 i. H. v. 10.000 € abgezogen hatte.
Das Finanzamt hatte eine ermäßigte Besteuerung der insgesamt 65.000 € in 2012 abgelehnt, weil es an einer Zusammenballung der Einkünfte fehle.
Der Bundesfinanzhof stellte jedoch klar, dass der zu verrechnende Vorschuss nur eine Zahlungsmodalität und damit unschädlich für die Voraussetzung der Zusammenballung ist. Ebenfalls unschädlich sind die bereits in 2006 geleisteten Zahlungen, da es sich hierbei um eine selbstständig zu beurteilende Entschädigung handelt.
Fundstelle: BFH, Urt. v. 11.10.2017, IX R 11/17, BFH/NV 2018, S. 360, LEXinform 0951319.