Im deutschen Umsatzsteuerrecht gibt es eine Sonderregelung für Reiseleistungen.
Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer gilt die Differenz zwischen Reiseerlösen und Reisevorleistungen. Voraussetzung für die Anwendung dieser Differenzbesteuerung ist, dass der die Leistung ausführende Unternehmer (Reisebüro) im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt.
Reisevorleistungen sind Leistungen Dritter, die dem Reisenden unmittelbar zugutekommen.
Die Reiseleistung darf nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sein. Vielmehr ist die Sonderregelung derzeit auf Leistungen an private Endverbraucher beschränkt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht das anders. Auch unternehmerisch in Anspruch genommene Reiseleistungen können der Differenzbesteuerung unterliegen.
Die derzeitige deutsche Regelung widerspricht europäischem Recht und muss daher geändert werden.
Auch die Regelungen zur Ermittlung der umsatzsteuerpflichtigen Differenz sind europarechtswidrig.
Deutschland gestattet den Reisebüros, Margen für bestimmte Gruppen von Reiseleistungen zu bilden oder die Marge sämtlicher unter die Sonderregelung fallender Reiseleistungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Auch das widerspricht den europäischen Vorgaben. Diese Vereinfachungen müssen daher künftig entfallen.
Fundstelle: EuGH, Urt. v. 08.02.2018, C 380/16, DStR 2018, S. 346, LEXinform 5215538.