Im Rahmen einer Betriebsprüfung waren prüfungsrelevante Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt worden. Mangels anderer Schätzungsmöglichkeiten griff das Finanzamt auf zwei Z-Bons zurück, die im Rahmen einer zur gleichen Zeit stattfindenden Durchsuchung der Steuerfahndung im Müll des geprüften Unternehmens gefunden wurden.
Die aufgefundenen Z-Bons stammten aus einem dem Prüfungszeitraum um zwei Jahre nachfolgenden Jahr.
Das Finanzgericht Düsseldorf schloss sich der vom Finanzamt gewählten Schätzungsmethode an. Demnach sei eine Schätzung der in den Streitjahren erzielten Verkaufserlöse anhand der durchschnittlichen Tageserlöse, abgeleitet aus den vorgefundenen Z-Bons, sachgerecht.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Fundstelle: FG Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2017, 13 K 3811/15, (Rev. eingel., Az. BFH: IV R 2/18), LEXinform 5020883, FG Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2017, 13 K 3812/15, (Rev. eingel., Az. BFH: IV R 1/18), LEXinform 5020884. LEXinform 0411373