Ein Arbeitnehmer hatte in einer E-Mail Kollegen beleidigt. Das daraufhin stattgefundene Personalgespräch mit dem Vorgesetzten und dem Betriebsrat nahm er heimlich mit seinem Handy auf.
Als die Arbeitgeberin davon erfuhr, sprach sie eine fristlose Kündigung aus.
Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage, die vom Arbeitsgericht und später auch vom Hessischen Landesarbeitsgericht abgewiesen wurde.
Die heimliche Aufnahme eines Gesprächs verletzt das Persönlichkeitsrecht der Gesprächspartner. Rechtfertigungsgründe waren nicht ersichtlich. Da das Arbeitsverhältnis bereits durch die vorangegangene E-Mail belastet war, war trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers keine positive Prognose für das Arbeitsverhältnis möglich.
Fundstelle: Hessisches LAG, Urt. v. 23.08.2017, 6 Sa 137/17, LEXinform 4044452., Art.2 Abs. 1 i. V. .m. Art. 1 Abs. 1 GG.