In der Abgabenordnung wird die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen geregelt. Die Verzinsung beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5 % – im Jahr also 6 %. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen.
Die Höhe dieses Zinssatzes wird von vielen Steuerpflichtigen als nicht mehr zeitgemäß – ja gar als ungerecht – angesehen. Deshalb musste sich der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 9.11.2017 erneut mit der Thematik auseinandersetzen. Im entschiedenen Fall ging es um die Zinsen für das Jahr 2013.
In seinem dazu ergangenen Urteil stellt er fest, dass die Höhe der Nachforderungszinsen, die für Verzinsungszeiträume des Jahres 2013 geschuldet werden, weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot verstößt. Der BFH hält den hierfür vorgesehenen Zinssatz auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus im Jahr 2013 für verfassungsgemäß, sodass die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht vorliegen.
Da mit den Nachzahlungszinsen potenzielle Liquiditätsvorteile abgeschöpft werden sollen, hielt der BFH eine umfassende Betrachtung der Anlage- und Finanzierungsmöglichkeiten der Steuerpflichtigen für erforderlich. Auf der Grundlage von Daten der Deutschen Bundesbank untersuchte der BFH die Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite. Hierbei ergaben sich für 2013 Zinssätze, die sich in einer Bandbreite von 0,15 % bis 14,70 % bewegten. Obwohl der Leitzins der Europäischen Zentralbank bereits seit 2011 auf unter 1 % gefallen war, konnte somit nicht davon ausgegangen werden, dass der gesetzliche Zinssatz die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte verlassen hat.
Fundstelle: BFH-PM Nr. 11/2018 v. 27.2.2018, BFH-Urt. v. 9.11.2017 – III R 10/16 (DW20180422)