Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen u. a. durch Verjährung. Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt für die Schenkungsteuer regelmäßig vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Nach der für die Schenkungsteuer getroffenen Sonderregelung beginnt die Festsetzungsfrist bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der Schenkung erfahren hat.
Erfährt das Finanzamt lediglich von der freigebigen Zuwendung eines Gegenstandes, obwohl ein Schenker dem Bedachten mehrere Vermögensgegenstände gleichzeitig zuwendet, führt dies nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26.7.2017 jedoch nicht zum Anlauf der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer für die übrigen zugewendeten Vermögensgegenstände.
Fundstelle: BFH-Urt. v. 26.7.2017 – II R 21/16 (DW20171212)