Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 8.11.2017 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2018 bekannt gemacht.
Diese finden Sie auf der Internetseite des BMF unter: www.bundesfinanzministerium.de und dort unter Service --> Publikationen --> BMF-Schreiben.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
BITTE BEACHTEN SIE!
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den „Werbungskostenabzug“ sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten ansetzbar; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug. Diese Regeln gelten auch für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
Fundstelle: BMF-Schr. v. 8.11.2017 – IV C 5 - S 2353/08/10006 :008 (DW20180108)