Steuerpflichtige können Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen, soweit ihnen zusätzliche Aufwendungen erwachsen.
Solche Aufwendungen sind aber im Grundsatz um eine Haushaltsersparnis zu kürzen, es sei denn, der Pflegebedürftige behält seinen normalen Haushalt bei.
Nunmehr entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4.10.2017, dass für jeden Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen ist, wenn beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht sind. Denn die Eheleute sind beide durch die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts um dessen Fixkosten wie Miete oder Zinsaufwendungen, Grundgebühr für Strom, Wasser etc. sowie Reinigungsaufwand und Verpflegungskosten entlastet. Zudem ist der Ansatz einer Haushaltsersparnis in Höhe der ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten für jeden Ehegatten zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung geboten.
Fundstelle: BFH-PM Nr. 75 v. 6.12.2017, BFH-Urt. v. 4.10.2017 – VI R 22/16 (DW20180213)