Anliegerbeiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung fallen nicht unter die sog. „haushaltsnahen Handwerkerleistungen“ und können demnach auch nicht steuerlich berücksichtigt werden. Das ist zumindest die Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG) in seiner Entscheidung vom 18.10.2017.
Im entschiedenen Fall musste eine Eigentümerin Vorausleistungen für den Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtungen zahlen. Das Finanzamt versagte die beantragte Steuerermäßigung; dem folgte das FG. Zwar ist inzwischen anerkannt, dass eine „haushaltsnahe“ Leistung nicht nur dann vorliegt, wenn sie im umschlossenen Wohnraum oder bis zur Grenze des zum Haushalt gehörenden Grundstücks erbracht wird. Der Begriff „im Haushalt“ ist vielmehr räumlich-funktional auszulegen und kann auch Bereiche jenseits der Grundstücksgrenzen umfassen.
Nicht ausreichend ist allerdings, dass die Leistung (nur) „für“ den Haushalt erbracht wird. Ein solcher Fall lag hier vor, weil das Grundstück bereits erschlossen bzw. an das öffentliche Straßennetz angeschlossen war und die Anliegerbeiträge nur für die Herstellung der Gehwege und Straßenlampen erhoben wurden.
BITTE BEACHTEN SIE!
Zu dem Thema ist bereits ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 50/17 anhängig. Hierzu gibt es zwei gegenläufige Urteile von Finanzgerichten, sodass nunmehr der BFH als letzte Instanz den Sachverhalt klären muss. Betroffene Steuerpflichtige können bei ablehnendem Bescheid mit Bezug auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen und das Ruhen desselben beantragen.
Fundstelle: FG Rheinland-Pfalz, PM v. 13.12.2017, Urt. v. 18.10.2017, 1 K 1650/17, BFH Az VI R 50/17 (DW20180208)