Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln (FG) ist der Gesetzgeber zwar befugt, den Rechnungszinsfuß zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen zu typisieren, er muss aber in regelmäßigen Abständen prüfen, ob die festgelegte Typisierung noch der Realität entspricht.
Nach seiner Feststellung ist der Rechnungszinsfuß seit 1982 mit 6 % unverändert geblieben. Dadurch hat er sich mittlerweile so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden müssen.
Diese fehlende Überprüfung und Anpassung führt nach Auffassung des FG zur Verfassungswidrigkeit. Es hat deshalb mit Beschluss vom 12.10.2017 entschieden, eine Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes einzuholen.
ANMERKUNG:
Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Folge ist eine höhere steuerliche Belastung. Im vorgelegten Verfahren verminderte sich die handelsbilanzielle Rückstellung (Zinsfuß 3,89 %) in der Steuerbilanz um ca. 2,4 Mio. €.
Fundstelle: FG Köln, PM v. 19.12.2017, Beschl. v. 12.10.2017 – 10 K 977/17, Az BVerfG – 2 BvL 22/17 (DW20180215)