Die Aufwendungen für private Glasfaser-anschlüsse können im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen als „Handwerkerleistungen“ steuerlich geltend gemacht werden. Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 € im Jahr.
Neben der steuerlichen Förderung für Privathaushalte werden Hausanschlüsse an Versorgungsnetze auch bei vermieteten Grundstücken steuerlich berücksichtigt. Die Kosten sind entweder als (nachträgliche) Herstellungskosten des Gebäudes (im Wege der Abschreibung) bei erstmaliger Verlegung oder als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand bei Ersatz vorhandener Anschlüsse als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich abziehbar.
Auch Aufwendungen für die Reparatur von Elektrogeräten im Haushalt des Steuerpflichtigen sind steuerlich als „Handwerkerleistungen“ berücksichtigungsfähig, soweit die Geräte in der Hausratversicherung mitversichert werden können.
Eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung stellt die Leistungserbringung im Haushalt des Steuerpflichtigen dar. Unter einem Haushalt ist die Wirtschaftsführung mehrerer zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person in einer Wohnung oder in einem Haus einschließlich des dazugehörenden Grund und Bodens zu verstehen.
Fundstelle: BT-Drs. 18/13307, S. 18, Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister vom 7.8.2017, BT-Drs. 18/13202, S. 23, Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister v. 26.7.2017 (DW20171116)