Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.5.2017 steht eine gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, der Gewährung des erbschaftsteuerlichen Pflegefreibetrags nicht entgegen. Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt, ist es berechtigt, nach dem Ableben des Elternteils bei der Erbschaftsteuer den sog. Pflegefreibetrag in Anspruch zu nehmen.
Da Pflegeleistungen üblicherweise innerhalb der Familie, insbesondere zwischen Kindern und Eltern erbracht werden, liefe die Freibetragsregelung bei Ausschluss dieses Personenkreises nahezu leer.
ANMERKUNG:
Die Finanzverwaltung hat den Freibetrag nicht gewährt, wenn der Erbe dem Erblasser gegenüber gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet war. Der Entscheidung des BFH kommt im Erbfall wie auch bei Schenkungen große Praxisrelevanz zu. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der Erbe den Pflegefreibetrag nach dem Urteil auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn der Erblasser zwar pflegebedürftig, aber z. B. aufgrund eigenen Vermögens im Einzelfall nicht unterhaltsberechtigt war.
Fundstelle: BFH-PM Nr. 43/2017 v. 5.7.2017, BFH-Urt. v. 10.5.2017 – II R 37/15 (DW20170901)