Steuerliche Behandlung von Spenden an politische Parteien und kommunale Wählervereinigungen

Spenden: Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen i. S. des Parteiengesetzes (PartG) sind bis zur Höhe von insgesamt 1.650 € und im Fall der Zusammenveranlagung bis zur Höhe von 3.300 € im Kalenderjahr steuerlich begünstigt. Die Ermäßigung beträgt 50 % der Ausgaben, höchstens jeweils 825 € (Unverheiratete) bzw. 1.650 € (Zusammenveranlagte). Der Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen.

Beispiel: Parteifreund A spendet an seine Partei 2.000 €. Seine tarifliche Einkommensteuerbelastung beträgt 15.000 €. A kann 50 % von 1.650 € steuerlich als Zuwendung ansetzen. Seine Einkommensteuerbelastung reduziert sich um (15.000 € – 50 % von 1.650 € =) 825 € auf 14.150 €. Den Restbetrag in Höhe von (2.000 € – 1.650 € =) 350 € kann Parteifreund A als Sonderausgaben (siehe nachfolgend) geltend machen.

 

Sonderausgaben: Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können – unter weiteren Voraussetzungen – zusätzlich mit insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden.

Wählervereinigungen, die nicht an den Bundestags- oder Landtagswahlen teilnehmen, sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 20.3.2017 keine Parteien i. S. des PartG. Demnach kommt für solche Wählervereinigungen der Sonderausgabenabzug nicht in Betracht.

 

Verfassungsfeindliche Parteien: Am 7.7.2017 stimmte der Bundesrat einer vom Bundestag beschlossenen Grundgesetzänderung und einem entsprechenden Begleitgesetz zu, wonach verfassungsfeindliche Parteien künftig keine staatlichen Gelder mehr erhalten. Danach kann das Bundesverfassungsgericht verfassungsfeindliche Parteien von der staatlichen Finanzierung ausschließen. Antragsteller eines solchen Verfahrens können Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung sein.

 

BITTE BEACHTEN SIE!

Mit dem Entzug der staatlichen Gelder entfallen auch steuerliche Begünstigungen und Zuwendungen an diese Parteien. Der Finanzierungsausschluss gilt für 6 Jahre, ist aber verlängerbar.

 

Spendennachweis: Bei Spenden bis 200 € reicht ein „vereinfachter Nachweis“ (Einzahlungsbeleg, Kontoauszug oder PC-Ausdruck beim Online-Banking). Seit dem 1.1.2017 müssen die Zuwendungsbestätigungen nur noch nach Aufforderung durch das Finanzamt vorgelegt werden.

 

Alternativ kann der Zuwendungsempfänger die Zuwendungsbestätigung aber auch direkt elektronisch an das Finanzamt übermitteln, wenn ihn der Spender dazu bevollmächtigt. In diesem Fall braucht der Zuwendende keine Bestätigung über die Zuwendung aufbewahren.

Fundstelle: BFH-PM Nr. 45 v. 12.7.2017, BFH-Urt. v. 20.3.2017 – X R 55/14 (DW20170919), BR-PM v. 7.7.2017 (DW20170906)