Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10.5.2017, dass der Verzicht einer zu zahlenden Abfindung auf einen Pflichtteilsanspruch zwischen Geschwistern zu Lebzeiten des Erblassers der (ungünstigeren) Steuerklasse II unterliegt, sodass die Steuerklasse I dann nur noch bei einem Verzicht nach dem Tod des Erblassers anzuwenden ist.
Im entschiedenen Fall verzichtete ein Steuerpflichtiger für den Fall, dass er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge nach seiner Mutter ausgeschlossen sein sollte, gegenüber seinen 3 Geschwistern auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs gegen eine von diesen jeweils zu zahlende Abfindung in Höhe von 150.000 €. Dazu legte der BFH bereits in seinem Urteil vom 16.5.2013 fest, dass die Zahlung der Abfindungen an den Steuerpflichtigen nicht als Schenkung der Mutter an diesen, sondern als 3 freigebige Zuwendungen der Geschwister an ihn getrennt zu besteuern ist.
Bisher war der BFH davon ausgegangen, dass in derartigen Fällen für die Besteuerung der Abfindungen nicht das Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum Zahlenden, sondern dasjenige zum künftigen Erblasser maßgebend ist. Bei einem vor Eintritt des Erbfalls vereinbarten Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung sind daher nach neuster Auffassung des BFH die erbschaftsteuerrechtlichen Vorschriften anwendbar, die im Verhältnis des Zahlungsempfängers zu den Zahlenden gelten.
ANMERKUNG:
Im Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung bereits getroffene Vereinbarungen sollten überprüft und eventuell den neuen Regeln angepasst werden.
Fundstelle: BFH-PM Nr. 51 v. 9.8.2017, BFH-Urt. v. 10.5.2017 – II R 25/15, u. v. 16.5.2013 – II R 21/11 (DW20171002)