Versorgungsleistungen in Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH sind als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Nach einer zu dieser Sachlage ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20.3.2017 sind Versorgungsrenten jedoch nur dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Übergeber nach der Übertragung der Anteile an einer GmbH nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Voraussetzung für eine steuerbegünstigte Anteilsübertragung ist demnach u. a., dass der Übergeber seine Geschäftsführertätigkeit insgesamt aufgibt.
Ist der Gesellschafter einer GmbH zugleich deren Geschäftsführer, übt er eine einem Einzelunternehmer oder einem Mitunternehmer an einer Personengesellschaft vergleichbare „betriebliche“ Tätigkeit aus. Diese gibt er aber nur dann auf, wenn er nach der Übertragung der Anteile an der GmbH nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Bleibt er hingegen Geschäftsführer, überträgt er ausschließlich eine Kapitaleinkunftsquelle, deren Überlassung nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht steuerlich begünstigt werden soll.
Fundstelle: BFH-Urt. v. 20.3.2017 – X R 35/16 (DW20171018)