Wird eine Wohnung verbilligt überlassen, sind unter bestimmten Voraussetzungen die Werbungskosten nur beschränkt abzugsfähig.
Das gilt auch für die vor Bezug entstandenen Werbungskosten.
Ein Angestellter hatte eine von seiner Mutter geerbte Eigentumswohnung renoviert und im nachfolgenden Jahr verbilligt an seinen Sohn vermietet.
Da die Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete betrug, wurden die abzugsfähigen Werbungskosten entsprechend gekürzt.
Diese anteilige Kürzung war auch für die im Jahr vor Bezug entstandenen Werbungskosten vorzunehmen, da ein Nachweis, dass insoweit eine Einkünfteerzielungsabsicht im Zeitpunkt der Vornahme der Aufwendungen bestand, nicht erbracht werden konnte.
Der insoweit vorläufig ergangene Einkommensteuerbescheid des Vorjahrs war entsprechend zu ändern.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Nürnberg)
Fundstelle: § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG. FG Nürnberg, Urt. v. 27.01.2017, 4 K 764/16, (rkr.), EFG 2017, S. 568, LEXinform 5019865.