Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform für die Befristung von Arbeitsverträgen dient dem Zweck, dem Arbeitnehmer die Bedeutung der Befristung deutlich vor Augen zu führen.
Deshalb stellt die Rechtsprechung an die Einhaltung dieser Form besonders hohe Ansprüche.
So auch in einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall, in dem eine Universitätsverwaltung einem zukünftigen Mitarbeiter zwei zunächst nicht unterschriebene Exemplare eines befristeten Arbeitsvertrags aushändigte.
Der Mitarbeiter unterschrieb beide Formulare und reichte sie in der Erwartung an die Universitätsverwaltung zurück, von dieser vor Vertragsbeginn ein gegengezeichnetes Exemplar zurück zu erhalten.
Als dies nicht geschah, trat der Mitarbeiter seinen Dienst dennoch an. Die auch von der Universität unterzeichnete Vertragsurkunde ging ihm erst nach Aufnahme der Tätigkeit zu.
Später berief er sich darauf, dass die in dem Vertrag enthaltene Befristung unwirksam sei und dass zwischen der Hochschule und ihm deshalb ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe.
Das Bundesarbeitsgericht gab ihm Recht und verwies darauf, dass das von der Hochschulverwaltung gegengezeichnete Vertragsexemplar, welches die Befristungsabrede enthielt, dem Kläger vor Vertragsbeginn, das heißt hier vor
Aufnahme seiner Tätigkeit, hätte zugehen müssen, um die Schriftform zu wahren.
Fundstelle: § 14 Abs. 4 TzBfG i. V. m. § 126 Abs. 2 , BGB BAG, Urt. v. 14.12.2016, 7 AZR 797/14, BB 2017, S. 948, LEXinform 1660187; BAG, Urt. v. 14.12.2016, 7 AZR 142/15, LEXinform 1660171; BAG, Urt. v. 14.12.2016, 7 AZR 717/14, LEXinform 1660172; BAG, Urt. v. 14.12.2016, 7 AZR 756/14, LEXinform 1660173. § 16 Satz 1 TzBfG