Geschenke an inländische Geschäftsfreunde unterliegen beim Empfänger der Einkommensteuer.
Damit das Geschenk seinen Zweck erfüllt, kann der Schenkende die Steuer dafür pauschal übernehmen und den Beschenkten dadurch von seiner Steuerpflicht freistellen. Übersteigt der Wert des Geschenks 35 €, darf der Schenkende seine Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe abziehen.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass in den Betrag von 35 € auch die pauschale Steuer einzubeziehen ist.
Ein Konzertveranstalter hatte Freikarten an seine Geschäftspartner verteilt. Soweit ihnen dadurch steuerpflichtige Einnahmen zugeflossen sind, übernahm er pauschal die Einkommensteuer von 30 % und führte sie an das Finanzamt ab.
Diese Steuer hat der Bundesfinanzhof als ein weiteres Geschenk beurteilt.
Sie wird steuerlich so behandelt wie das Geschenk selbst.
Sind die Kosten für das Geschenk nicht abziehbar, gilt das auch für die übernommene Steuer.
Ein Betriebsausgabenabzug kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Grenze von 35 € erst durch die Pauschalsteuer überschritten wird.
Fundstelle: § 37b EStG. BFH, Urt. v. 30.03.2017, IV R 13/14, DStR 2017, S. 1255, LEXinform 0934575.