Durch das Gesetz zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen müssen die geldwäscherechtlich Verpflichteten strengere Vorgaben, etwa bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehungen, beachten.
Kern des Gesetzes – dem der Bundesrat am 2.6.2017 zustimmte – ist die Einrichtung einer Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Die Zentralstelle nimmt geldwäscherechtliche Meldungen entgegen, analysiert diese und leitet sie bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen Stellen.
Alle wirtschaftlich Berechtigten werden in einem elektronischen Transparenzregister erfasst. Der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten wird erweitert.
Dieses Gesetz trat am 26. Juni 2017 in Kraft. Es sieht vor, dass nicht nur Spielbanken, Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel im Internet, sondern alle Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nunmehr als Verpflichtete gelten. Um die mit hohen Barzahlungen verbundenen Risiken bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu mindern, werden Güterhändler vom Geldwäschegesetz erfasst, wenn sie Barzahlungen in Höhe von 10.000 € oder mehr tätigen oder entgegennehmen. Als Güterhändler gelten alle Personen, die gewerblich mit Gütern handeln. Der Entwurf wurde per Änderungsantrag in diesem Bereich dahingehend abgeändert, dass Händler in „atypischen Fällen“ keinen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen.
Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden, wurden aus dem Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes herausgenommen, selbst wenn eine Teilnahme über das Internet möglich ist. Ebenfalls aus dem Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes herausgenommen wurden Geldspielgeräte.
Fundstelle: HIB Nr. 313, BT-Drs. 18/11555, 18/11928, BR PM v. 2.6.2017 (DW20170710)