Liefert eine Personengesellschaft ihren Kunden im Rahmen einheitlicher Aufträge regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Übersetzungen auch in Sprachen, die ihre Gesellschafter nicht selbst beherrschen, ist sie gewerblich tätig. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) war auf technische Übersetzungen spezialisiert. Sie lieferte technische Handbücher, Bedienungsanleitungen und ähnliche Dokumente nebst Übersetzungen in verschiedene Sprachen.
Für Sprachen, die ihre Gesellschafter selbst nicht beherrschten, nutzte sie ein EDV-System zur rechnergestützten Übersetzung und beauftragte außerdem fremde Übersetzer. Das Finanzamt sah die Tätigkeit der GbR als gewerblich an und erließ Gewerbesteuermess-bescheide. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Übersetzungstätigkeiten von Personengesellschaften sind nur dann freiberuflich, wenn deren Gesellschafter aufgrund eigener Sprachkenntnisse in der Lage sind, die beauftragten Übersetzungsleistungen selbst zu erbringen. Sie können sich auch fachlich vorgebildeter Mitarbeiter bedienen, wenn sie dabei leitend und eigenverantwortlich tätig sind. Keine Freiberuflichkeit, sondern Gewerblichkeit liegt vor, wenn die Gesellschafter die beauftragte Sprache nicht selbst beherrschen, da sie die Richtigkeit der Übersetzungen nicht überprüfen können. Der Einsatz der EDV kann das Defizit im Bereich eigener Sprachkompetenz nicht ausgleichen. Die Gewerbesteuermessbescheide wurden daher zu Recht erlassen.
Fundstelle: BFH, Urt. v. 21.02.2017, VIII R 45/13, DB 2017, S. 1361, LEXinform 0929912.