Beschränkung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften ist verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften in Teilen mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.

 

An einer GmbH waren zwei Gesellschafter mit 48 % bzw. 52 % beteiligt. Die GmbH hatte zum 31. Dezember 2007 durch Verluste in früheren Jahren einen Verlustvortrag von knapp 600.000 €. Anfang 2008 veräußerte der mit 48 % beteiligte Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil an einen Dritten. Daraufhin kürzte das Finanzamt die festgestellten Verluste um 48 %.

Das mit dem Sachverhalt betraute Finanzgericht setzte das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob die zugrunde liegende gesetzliche Regelung überhaupt verfassungsgemäß sei.

 

Dieses stellte fest, dass die fragliche Regelung nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar ist, soweit innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals mittelbar oder unmittelbar an einen Erwerber übertragen werden und dadurch die auf diese Anteile entfallenden bis dahin nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte steuerlich nicht mehr abziehbar sind.

 

Der Gesetzgeber ist nun gehalten, rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag (Einführung mit Wirkung ab 1. Januar 2016) eine Neuregelung des Verlustabzugs für Kapitalgesellschaften bei einer Anteilsübertragung von mehr als 25 % bis zu 50 % zu schaffen.

 

HINWEIS:

Entsprechende Steuerbescheide sollten (weiter) offengehalten werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile, die im Privatvermögen gehalten werden, übertragen werden. Hierzu muss der Bundesfinanzhof noch abschließend entscheiden.

Fundstelle: BVerfG, Beschl. v. 29.03.2017, 2 BvL 6/11, DStR 2017, S. 1094, LEXinform 0928447. § 8c Abs. 1 S. 1 KStG, FG Hamburg, Beschl. v. 04.04.2011, 2 K 33/10, EFG 2011 S. 1460, LEXinform 5012033. Art. 3 Abs. 1 GG. § 8d KStG. Sächsisches FG, Urt. v. 16.03.2011, 2 K 1869/10, (Rev. eingel., Az. BFH: I R 31/11), EFG 2011, S. 1457, LEXinform 5011988.