Auf ein zur Fremdvermietung bestimmtes Gebäude entfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten können steuerlich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten angesetzt werden. Sie können dort aber i. d. R. nicht sofort, sondern in Form der Absetzungen für Abnutzung – also zeitanteilig auf die Nutzungsdauer verteilt – geltend gemacht werden.
Wird die Gegenleistung nicht erbracht, kommt es also weder zur Anschaffung noch zur Herstellung eines Gebäudes, sieht das nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9.5.2017 anders aus. In diesem Fall sind die vergeblich aufgewandten Beträge sofort in voller Höhe als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar. Das gilt nicht nur, wenn für die Hingabe des Geldes (wie üblich) eine vertragliche Verpflichtung bestand, sondern auch, wenn es hieran fehlt.
Im dem vom BFH entschiedenen Fall beabsichtigte ein Steuerpflichtiger den Erwerb eines Villengrundstücks zur teilweisen Vermietung. Er vertraute dem Makler den Kaufpreis in bar an. Tatsächlich verwendete der Makler das Geld jedoch für sich. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die geltend gemachten Werbungskosten steuerlich nicht an. Die von ihm an den Makler ohne rechtliche Grundlage geleisteten Zahlungen führten nicht zu Werbungskosten.
Das sah der BFH anders und gab dem Steuerpflichtigen im Grundsatz recht. Nach seiner Auffassung ist die einzige Voraussetzung für die Anerkennung vorab entstandener (vergeblicher) Aufwendungen die Erwerbs- und Vermietungsabsicht.
Fundstelle: BFH-PM Nr. 42/2017 v. 28.6.2017, BFH-Urt. v. 9.5.2017 – IX R 24/16 (DW20170817)