Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind. Denn mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hat die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages (dieser besteht für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen) das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen.
Damit hat der Bausparer das korrespondierende Zweckdarlehen mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt, unabhängig davon ob der Bausparer verpflichtet ist, über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen.
HINWEIS:
Bausparverträge sind somit im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar.
Fundstelle: NWB Mandanteninformation Nr. 3/2017