Günstigere Berechnung der zumutbaren Belastung

Das Sammeln von Arztrechnungen und Apothekenquittungen lohnt sich jetzt noch mehr als bisher, denn der Bundesfinanzhof hat die Berechnung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen zugunsten der Steuerzahler geändert. Krankheitskosten können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Sie werden jedoch um die zumutbare Belastung gekürzt. Diese bestimmt sich nach dem Familienstand und der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte. Sie beträgt zwischen einem und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

In drei Stufen steigt die zumutbare Belastung mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte an. Bislang wurde der ermittelte Prozentsatz auf den kompletten Gesamtbetrag der Einkünfte einer Stufe angewendet.

 

Nach der neuen Berechnung wird nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt, mit dem höheren Prozentsatz belastet. Dadurch ist gegenüber der früheren Berechnung die zumutbare Belastung bei höheren Einkommen geringer und folglich die Steuerersparnis höher.

 

BEISPIEL:

Ein Ehepaar mit einem Kind hat in einem Jahr 4.148 € an Krankheitskosten gezahlt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute beträgt 51.835 €. Nach der bisherigen Berechnungsmethode beträgt die zumutbare Belastung der Eheleute 4 % von 51.835 €, also 2.073,40 €. Nach der neuen Berechnungsmethode ist die zumutbare Belastung in drei Schritten zu ermitteln:

bis 15.340 € 2 % 306,80 €
bis 51.130 € 3 % 1.073,70 €
bis 51.835 € 4 % 28,20 €
zumutbare Belastung   1.408,70 €

Es werden damit 664,70 € Krankheitskosten zusätzlich berücksichtigt.

Fundstelle: BFH, Urt. v. 19.01.2017, VI R 75/14, BFH/NV 2017, S. 675, LEXinform 0950117. § 33 Abs. 3 EStG.