In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Halter eines ca. neun Jahre alten Kraftfahrzeugs einen Verkehrsunfall. Er verlangte vom Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung Entschädigung des Sachschadens.
Zur fiktiven Abrechnung seines Schadens holte der Halter ein Sachverständigengutachten ein, in dem die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt wurden. Die gegnerische Haftpflichtversicherung verwies auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt mit geringeren Stundenverrechnungssätzen.
Das Gericht bestätigte die Auffassung der Versicherung. Zwar kann auch bei einem bereits mehr als drei Jahre alten Fahrzeug der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt unzumutbar sein, wenn der Geschädigte das Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.
In dem entschiedenen Fall war das beschädigte Fahrzeug in den letzten Jahren aber nicht mehr in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet worden.
Fundstelle: BGH, Urt. v. 07.02.2017, VI ZR 182/16, NJW 2017, S. 8, LEXinform 1659663.