Für die Besteuerung des Nutzungsvorteils ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Arbeitnehmer das dienstliche Fahrzeug, das ihm auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird, auch tatsächlich privat nutzt.
Damit ist nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) jedoch nur der Fall gemeint, dass der Steuerpflichtige behauptet, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben. Nicht darunter fallen dagegen Situationen, in denen der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht (länger) befugt ist.
Lässt sich mit Sicherheit ausschließen, dass der Steuerpflichtige – wie im entschiedenen Fall aufgrund der Folgen eines Hirnschlags – fahruntüchtig war, mit der Folge, dass er den Firmenwagen nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit – weder privat noch beruflich – nutzen durfte, ist nach Auffassung des FG für diese Zeit ein Nutzungsvorteil nicht zu erfassen. Eine taggenaue zeitanteilige Aufteilung innerhalb eines Monats kommt aber nicht in Betracht.
Fundstelle: FG Düsseldorf, PM3/2017, Urt. v. 24.1.2017 – 10 K 1932/16 E (DW20170502)