Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei der Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuer

Die Finanzbehörde kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.1.2017 im Wege der Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung die Bauerrichtungskosten zusätzlich zu den Kosten des Grundstückserwerbs mit Grunderwerbsteuer belasten, wenn ein Bauerrichtungsvertrag zeitlich nach dem Grundstückskaufvertrag und nach der Festsetzung der Grunderwerbsteuer geschlossen wird.

 

In dem vom BFH entschiedenen Fall erwarb ein Steuerpflichtiger ein Grundstück, welches mit einem Reihenhaus bebaut werden sollte. Im Grundstückskaufvertrag war bereits festgelegt, nach welchen Plänen das Haus errichtet werden sollte.

Das Finanzamt bezog zunächst nur die Kosten für den Grundstückskauf in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ein. Danach schloss der Steuerpflichtige einen Bauerrichtungsvertrag mit dem Bauunternehmen.

 

Der BFH entschied dazu: Ist der Erwerber eines Grundstücks beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Bebauung gebunden, wird das erworbene Grundstück erst dann in bebautem Zustand erworben, wenn auch der Bauerrichtungsvertrag geschlossen ist. Mit dieser Entscheidung stellt er klar, dass der Abschluss des Bauerrichtungsvertrags das zunächst unbebaute Grundstück rückwirkend auf den Zeitpunkt des Grundstückskaufvertrags zu einem bebauten werden lässt und die Baukosten nachträglich im Rahmen der Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung zusätzlich zu den Kosten für den Grundstückskauf bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen sind.

Fundstelle: BFH-PM Nr. 22/2017 v. 12.4.2017, BFH-Urt. v. 25.1.2017, II R 19/15 (DW20170603)