Umsatzsteuerfreiheit von Personenbeförderungsleistungen eines Taxiunternehmens für eine Klinik

Die Beförderung von kranken und verletzten Personen mit besonders eingerichteten Fahrzeugen ist umsatzsteuerfrei. Ein Taxiunternehmer war der Auffassung, dass aufgrund seines besonderen Vertrags mit einer privatwirtschaftlichen Klinik diese Befreiungsvorschrift für ihn keine Anwendung fände.

Er versteuerte die Umsätze aus Rollstuhltransporten je nach Fahrtstrecke mit dem Regel- bzw. ermäßigten Steuersatz. Dementsprechend wurde auch der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen.

 

Im Rahmen einer Prüfung behandelte das Finanzamt diese Umsätze als steuerfrei, forderte die in den Rechnungen unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer und kürzte die Vorsteuern entsprechend.

 

Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat dies bestätigt. Gleichzeitig wurde der Antrag des Taxiunternehmers zurückgewiesen, die in den betreffenden Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht bezahlen zu müssen, obwohl zwischenzeitlich die Rechnungen mit fehlerhaft ausgewiesener Umsatzsteuer berichtigt worden waren.

 

Hierzu weist das Gericht darauf hin, dass diese Rechnungsberichtigung nicht auf den Zeitpunkt der Ausstellung zurückwirkt, sondern erst im Berichtigungszeitraum zum Tragen kommt. Damit war die fehlerhaft ausgewiesene Umsatzsteuer zunächst zu entrichten.

(Quelle: Beschluss des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt)

Fundstelle: § 4 Nr. 17 b UStG. FG des Landes Sachsen Anhalt, Beschl. v. 22.12.2016, 4 V 1378/15, LEXinform 5019790.