Eine Freiberufler-GmbH hatte eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen, in der auch die Krankheit ihres alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers abgesichert war.
Die Versicherungsbeiträge wurden als Betriebsausgaben gebucht.
Aufgrund eines krankheitsbedingten Arbeitsausfalls des Geschäftsführers erhielt die GmbH Versicherungsleistungen von 34.200 € ausgezahlt, die sie nicht als betriebliche Einnahme, sondern als nicht steuerbare verdeckte Einlage des Gesellschafters deklarierte.
Das Finanzgericht Köln entschied aber, dass es sich um eine betriebliche Einnahme handelt, weil nur die GmbH als Versicherungsnehmerin Anrecht auf die Versicherungsleistung hatte.
HINWEIS:
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind Aufwendungen für Versicherungen, die das persönliche Krankheitsrisiko der Unternehmer absichern, keine Betriebsausgaben. Versicherungsleistungen sind entsprechend auch keine Betriebseinnahmen.
Fundstelle: FG Köln, Urt. v. 15.12.2016, 10 K 524/16, LEXinform 5019808. § 1 VVG.