Unbeschränkt steuerpflichtige Personen haben nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes einen Anspruch auf Altersvorsorgezulage als unmittelbar Berechtigte.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seiner Entscheidung vom 6.4.2016 gehören jedoch nicht zum Kreis der Begünstigten u. a. Selbstständige, die sich eine eigene private Altersvorsorge aufbauen und die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten.
ANMERKUNG:
Gegen die BFH-Entscheidung wurde nunmehr Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt (Az: 2 BvR 1699/16).
Fundstelle: BFH-Urt. v. 6.4.2016 – X R 42/14 (DW20170316)