Gehaltsverzicht eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

Geldbeträge fließen dem Steuerpflichtigen regelmäßig dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden.

Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung hiervon lediglich bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft. Hier wird angenommen, dass sie über eine von der Gesellschaft geschuldete Vergütung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen können und ihnen damit entsprechende – zu versteuernde – Einnahmen zugeflossen sind. Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung sind vorprogrammiert, wenn der GmbH-Geschäftsführer auf einen Teil seines Gehalts verzichtet, z. B. weil die Kapitalgesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten gerät.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15.6.2016 kommt es für die Frage, ob ein Gehaltsverzicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn führt, maßgeblich darauf an, wann der Verzicht erklärt wurde. Überdies kann der Verzicht des Gesellschafters auf seinen Vergütungsanspruch zum Zufluss des Forderungswerts führen, soweit mit ihm eine verdeckte Einlage erbracht wird.

 

Eine zum Zufluss von Arbeitslohn führende verdeckte Einlage kann nur dann gegeben sein, soweit der Steuerpflichtige „nach Entstehung“ seines Gehaltsanspruchs aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf diese verzichtet. Verzichtet er dagegen bereits „vor Entstehung“ seines Gehaltsanspruchs auf diesen, wird er unentgeltlich tätig und es kommt nicht zum fiktiven Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer.

Fundstelle: BFH-Urt. v. 15.6.2016 – VI R 6/13 (DW20170303)