Der Gewinn ist beim Erwerb abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – wie es eine Windkraftanlage darstellen kann – um die Abschreibung (AfA) zu mindern. Zusätzlich können – unter weiteren Voraussetzungen – bei neuen Wirtschaftsgütern im Jahr der Anschaffung und in den folgenden 4 Jahren Sonderabschreibungen von bis zu 20 % der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. Beide Abschreibungen setzen die Anschaffung des infrage stehenden Wirtschaftsguts voraus.
Die Anschaffungskosten einer durch Kaufvertrag bzw. Werklieferungsvertrag erworbenen Windkraftanlage sind erst ab dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums abzuschreiben. Das wirtschaftliche Eigentum an einer Windkraftanlage geht erst im Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Erwerber/Besteller über.
Hat der Verkäufer (Werklieferant) eine technische Anlage zu übereignen, die vom Erwerber erst nach dem erfolgreichen Abschluss eines Probebetriebs abgenommen werden soll, geht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 22.9.2016 das wirtschaftliche Eigentum an der technischen Anlage erst mit der nach dem durchgeführten Probebetrieb erfolgten Abnahme über.
Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums setzt in diesen Fällen voraus, dass der Erwerber das Wirtschaftsgut in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko betreibt. Daran fehlt es aber bis zum Zeitpunkt der Abnahme.
Fundstelle: BFH-Urt. v. 22.9.2016 – IV R 1/14 (DW20170219)