Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde eine Regelung geschaffen, nach der Beamtenpensionen und Renten aus der Sozialversicherung gleichmäßig behandelt werden. Dabei war zu verhindern, dass es zu einer doppelten Besteuerung kommt. Altersbezüge dürfen nicht besteuert werden, soweit sie aus Beitragszahlungen von bereits versteuertem Einkommen stammen. Das Verbot der doppelten Besteuerung ist strikt zu beachten.
Die Prüfung kann nicht bereits während der Beitragsphase, sondern erst beim späteren Rentenbezug vorgenommen werden.
Das Vorliegen einer doppelten Besteuerung ist durch den Rentenempfänger nachzuweisen.
Hinweis: Es empfiehlt sich daher, sämtliche Unterlagen aufzubewahren, durch die eine doppelte Besteuerung nachgewiesen werden kann, wie beispielsweise Einkommensteuerbescheide und Beitragsnachweise.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Fundstelle: AltEinkG v. 05.07.2004, BGBl 2004 I, S. 1427, LEXinform 0170635. BFH, Urt. v. 21.06.2016, X R 44/14, BFH/NV 2016, S. 1791, LEXinform 0950100.