Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig.
Als abzugsfähige Beiträge gelten nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen.
Auf persönlichen Erwägungen beruhende Zahlungen für die Selbstbeteiligung eines Versicherungs-nehmers sind keine Gegenleistung zur Erlangung des Versicherungsschutzes.
Das gilt selbst dann, wenn der Selbstbehalt zu geringeren Versicherungsprämien geführt hat.
Aufwendungen für den Selbstbehalt werden im Rahmen aufgewendeter Krankheitskosten lediglich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, soweit sie zumutbare Eigenbelastungen übersteigen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
BFH, Urt. v. 01.06.2016, X R 43/14, BFH/NV 2016, S. 1787, LEXinform 0934687