Es liegt ein schwerer Verstoß der materiellen Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung vor, wenn EC-Karten Umsätze im Kassenbuch eingetragen und darüber hinaus sogar noch zunächst als Barerlöse gebucht werden. Die Kassensturzfähigkeit ist insoweit nicht mehr gegeben! Dies ist zu unterlassen und die EC-Karten Umsätze sind gesondert zu buchen und dürfen keinesfalls im Kassenbuch gebucht werden.
Auch eine voräufige Erlösbuchung über die Kasse und eine anschließende Storno-Buchung der EC-Umsätze ist ein schwerer Verstoß nach BFH. Ebenfalls sind zukünftig alle Privatentnahmen zu quittieren. Unzulässig sind ab sofort alle Privatentnahmen ohne Quittung.