Das Bundesministerium der Finanzen hat unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesarbeitsgerichts zum maßgebenden Pensionsalter bei der Bewertung von Versorgungszusagen Stellung bezogen.
Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6a EStG bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen hinsichtlich des Pensionsalters ausschließlich auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls abzustellen ist, der in der Pensionszusage vorgesehen ist. Dies gilt auch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Ein Mindestpensionsalter sei hier nicht vorgeschrieben. Die Verwaltung folgt dieser Rechtsprechung.
Wird in der Pensionszusage ausschließlich auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Angabe des Pensionsalters Bezug genommen, sind die durch das Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz geänderten Rentenbezugszeiten zu beachten. Bei Neuzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften nach dem 9. Dezember 2016 gilt Folgendes:
- Zusagen bei einer Altersgrenze von weniger als 62 Jahren sind steuerlich nicht anzuerkennen. Bei bis zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Zusagen gilt die Altersgrenze von 60 Jahren weiter.
- Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist davon auszugehen, dass eine Pensionszusage unangemessen ist, wenn das Pensionsalter unter 67 Jahren liegt. Bei bereits bestehenden Zusagen wird eine vereinbarte Altersgrenze von mindestens 65 Jahren nicht beanstandet.
HINWEIS:
Änderungen bestehender Zusagen bedürfen der Schriftform. Eventuelle Anpassungen von Versorgungsvereinbarungen an die geänderte Rechtslage sind innerhalb einer Übergangsfrist bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs vorzunehmen, das nach dem 9. Dezember 2016 beginnt. Fehlt die erforderliche Schriftform nach Ablauf der Übergangsfrist, können die Versorgungszusagen bilanzsteuerrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden. In der Steuerbilanz passivierte Pensionsrückstellungen wären dann gewinnerhöhend aufzulösen.
Fundstelle: BMF, Schr. v. 09.12.2016, IV C 6 – S -2176/07/10004:003, BStBL 2016 I, S. 1427, LEXinform 5236143, BFH, Urt. v. 11.09.2013, I R 72/12, BStBI 2016 II, S. 1008, LEXinform 0929409. Gegen R 6a Abs. 8 EStR 2012.