Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses erfolgt.
Das ist z. B. dann der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte.
Der Bundesfinanzhof hat eine vGA bei einer (teilweisen) Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter bejaht, wenn diese nicht kostendeckend zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags erfolgt. Dass die erhobene Miete marktüblich ist, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Unerheblich ist auch, ob die Immobilie zukünftig mit Gewinn veräußert werden könnte oder ob über einen gedachten Vermietungszeitraum von 30 Jahren ein Totalgewinn erzielt werden kann.
Nur (ausnahmsweise) liegt eine vGA nicht vor, wenn für den Unerheblich ist auch, ob die Immobilie zukünftig mit Gewinn veräußert werden könnte oder ob über einen gedachten Vermietungszeitraum von 30 Jahren ein Totalgewinn erzielt werden kann.
Nur (ausnahmsweise) liegt eine vGA nicht vor, wenn den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum bereits von der Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite ausgegangen werden kann.
Die maßgebliche Kostenmiete setzt sich aus der Kapitalverzinsung, Gebäude-AfA, Instandhaltung und dem angemessenen Gewinnaufschlag zusammen. Die Differenz zur bisher angesetzten Miete ergibt die Höhe der vGA.
BFH, Urt. v. 27.07.2016, I R 8/15, DStR 2016, S 2649, LEXinforn 0950263, Urt. v. 27.07.2016, I R 12/15, BFH/NV 2017, S 137, LEXinform 0950262. Gem. Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz