Der Bundesfinanzhof übernimmt mit seiner Entscheidung vom 20.10.2016 die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs aus dessen Urteil vom 15.9.2016, wonach die Berichtigung einer Rechnung des Unternehmers für eine von ihm erbrachte Leistung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurückwirkt. Mit dieser Entscheidung gibt er seine bisherige Rechtsprechung auf und richtet sich damit gleichzeitig gegen die derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung.
Sie ist für Unternehmer, die trotz formaler Rechnungsmängel den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen in Anspruch nehmen, von großer Bedeutung. Sie hatten bislang bei späteren Beanstandungen – z. B. nach einer Betriebsprüfung – selbst im Fall einer Rechnungsberichtigung Steuernachzahlungen für das Jahr des ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs zu leisten.
Die Steuernachzahlung war zudem im Rahmen der sog. Vollverzinsung mit 6 % jährlich zu verzinsen. Beides entfällt nunmehr.
Im entschiedenen Fall hatte eine Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen, die nur auf einen nicht näher bezeichneten „Beratervertrag“ Bezug nahmen. Weitere Rechnungen hatte ihr eine Unternehmensberatung ohne weitere Erläuterung für „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ und „zusätzliche betriebswirtschaftliche Beratung“ erteilt. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Rechnungen keine „ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung“ enthielten.
ANMERKUNG:
Damit der Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt, muss das Ausgangsdokument allerdings über bestimmte Mindestangaben verfügen (die im entschiedenen Fall vorlagen). Die Berichtigung kann zudem bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erfolgen.
Fundstelle: BFH-PM Nr. 77/2016 v. 21.12.2016, BFH-Urt. v. 20.10.2016, V R 26/15, EuGH-Urt. Rechtssache Senatex vom 15.9.2016 C-518/14 (DW20170209)