Ohne wirtschaftliche Belastung keine Werbungskosten

Zahlungen einer Gesellschaft wie etwa des Deutschen Akademischen Auslandsdienstes (DAAD) für ein Stipendium sind steuerfrei. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Köln (FG) wollte ein Rechtsanwalt erhebliche (vorweggenommene) Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen, unter anderem ca. 18.000 € Studiengebühren für eine amerikanische Universität, Unterkunfts- und Reisekosten. Für dieses Auslandsstudium hatte er aber auch ein DAAD-Stipendium bezogen, das seine Studiengebühren abdeckte. Daher kürzte ihm das Finanzamt die Werbungskosten, nachdem es das Stipendium mit den Ausgaben verrechnet hatte.

Das FG hat diese Kürzung bestätigt. Werbungskosten sind nur insoweit abziehbar, als die entsprechenden Ausgaben eine wirtschaftliche Belastung nach sich ziehen. Eine solche Belastung lag bei dem Rechtsanwalt in Höhe der durch das Stipendium steuerfrei erstatteten Kosten nicht vor. Ausgaben, die mit steuerfreien Einkünften (im Streitfall mit dem Stipendium) zusammenhängen, sind ohnehin nicht abziehbar.

 

Anders wäre die Beurteilung ausgefallen, wenn der Anwalt die Aufwendungen mit eigenen, gegebenenfalls zuvor geschenkt erhaltenen oder geliehenen Mitteln beglichen hätte. Das Stipendium konnte aber nicht als Geschenk des DAAD qualifiziert werden. Eine Gesellschaft wie der DAAD wendet ein Stipendium nicht freigebig zu, sondern entsprechend ihrer Satzung.

 

HINWEIS:

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Fundstelle: FG Köln, Urt. v. 20.05.2016 – 12 K 562/13, Rev. (BFH: VI R 29/16); www.justiz.nrw.de