Die steuerliche Anerkennung von sog. „häuslichen Arbeitszimmern“ wird häufig verworfen, wenn bestimmte Mindestanforderungen nicht erfüllt sind. So hatte sich der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 8.9.2016 erneut mit dem Thema zu befassen.
In dem entschiedenen Fall nutzte ein Steuerpflichtiger einen Teil der Wohnung mit offenem Wohn- und Küchenbereich auch als „Arbeitszimmer“. Dafür setzte er in seiner Gewinnermittlung die anteilige Miete und Nebenkosten für den von ihm als Büro genutzten Bereich als Betriebsausgaben zum Abzug an. Das Finanzamt und dem folgend das Finanzgericht erkannten diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an. Dem folgte auch der Bundesfinanzhof.
Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Wohnzwecken eingerichtet ist und entsprechend genutzt wird, können nach der Entscheidung weder insgesamt noch anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Fundstelle: BFH-Urt. v. 8.9.2016 – III R 62/11 (DW20170216)