Entschädigungszahlungen, die ein Arbeitnehmer für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhält, sind laut Bundesfinanzhof steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Ob die Arbeitszeiten in rechtswidriger Weise überschritten wurden, spielt keine Rolle. Ebenso ist unerheblich, ob der Ausgleich der Überstunden auch durch Freizeitausgleich anstelle von Arbeitslohn hätte erfolgen können. Die Zahlung wäre nicht geleistet worden, wenn die rechtswidrige Mehrarbeit nicht erbracht worden wäre.
Sachgrund für die Zahlung war folglich nicht die einen Schadenersatzanspruch begründende Handlung des Arbeitgebers, sondern allein die Erbringung der Arbeitsleistung.
Fundstelle: BFH, Urt. v. 14.06.2016 – IX R 2/16; www.bundesfinanzhof.de