Das Bundesfinanzministerium überarbeitete sein Anwendungsschreiben vom 9.11.2016 zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und erweitert die Möglichkeiten der steuerlichen Anerkennung solcher Leistungen. Insbesondere werden zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen des Bundesfinanzhofs aufgegriffen und entsprechend berücksichtigt. Im Wesentlichen geht es dabei um Folgendes:
- Der Begriff „im Haushalt“ kann künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. Somit können z. B. Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück berücksichtigt werden.
- Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können unter weiteren Voraussetzungen im Rahmen der Steuerermäßigung ebenso begünstigt sein.
- Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage stellt ebenso eine Handwerkerleistung – wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr – dar. Somit können künftig – in allen offenen Fällen – z. B. die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein.
- Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann ebenfalls die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.
- Auch Tierfreunde, die ihr Haustier zu Hause versorgen und betreuen lassen, werden in Zukunft von dem Steuervorteil profitieren, da Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können.
Fundstelle: BMF-Schr. v. 9.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008 (DW20170109)